Ausführungsart darf vom Vermieter nicht vorgeschrieben werden

Schönheitsreparaturen

Nachdem der Mieter ausgezogen war, verlangte der Vermieter, dass die Wohnung von ihm renoviert werden müsse. Dafür wurde zugleich eine Frist gesetzt. Weil der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkam, klagte der Vermieter wegen der nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen auf Schadensersatz. Aber der Streit, der bis vor den Bundesgerichtshof führte, ging zu Gunsten des Mieters aus.

Der Vermieter berief sich auf den Mietvertrag, in dem vereinbart war: »Der Mieter hat ... nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung die Schönheitsreparaturen auszuführen...« Bestandteil des Mietvertrags waren darüber hinaus aber auch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen des Vermieters. Diese bestimmten: »Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen.«

Wegen dieser bindenden Formulierung wiesen das Amtsgericht und das Landgericht Berlin die Klage auf Schadensersatz ab. Auch die Revision des Vermieters wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof urteilte ebenso wie das Amtsgericht und das Landgericht, dass dem Vermieter kein Anspruch auf Schadensersatz zustehe, weil die Verpflichtung des Mieters für Schönheitsreparaturen »nicht wirksam« vereinbart worden sei. Die im Mietvertrag en...


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