Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld?

Arbeitsrecht

Gibt es nach einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit für die Zahlung des Arbeitslosengeldes (ALG)?

Im Allgemeinen ja, denn § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) legt fest, dass eine Sperrzeit dann eintritt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Diese Sperrzeit würde wegen Arbeitsaufgabe eintreten.

Allerdings fordert das Gesetz ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer für dieses – im Sinne des SGB III – »versicherungswidrige« Verhalten keinen »wichtigen Grund« hatte. Liegt aber ein »wichtiger Grund« vor und der Aufhebungsvertrag wird auf Grund dessen abgeschlossen, das Arbeitsverhältnis beendet und es folgt die Arbeitslosigkeit, gibt es auch keine Sperrzeit.

Bundessozialgericht: Was ist ein »wichtiger Grund«?

Das Problem besteht nun darin, was denn konkret und diesbezüglich unter einem »wichtigen Grund« zu verstehen ist, der dann eine Sperrzeit vermeidet.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat schon durch sein Urteil ...


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