Die Höhe ist alle drei Jahre zu überprüfen, aber die Anpassung ist nicht zwingend

Betriebsrenten

Die Höhe von Betriebsrenten muss regelmäßig alle drei Jahre überprüft, aber nicht angepasst werden. Eine Rentenanpassung könne ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet werde, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn eine höhere Zahlung an Betriebsrentner mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht aus den Unternehmenserträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmensvermögens aufzubringen sei. »Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an«, heißt es in der Urteilsbegründung.

Auch Renten- und Abwicklungsgesellschaften seien nicht verpflichtet, die »Kosten für Betriebsrentenerhöhungen aus ihrer Vermögenssubstanz zu finanzieren«. Somit war die Klage eines Betriebsrentners aus Nordrhein-Westfalen, seine Bezüge dem Kaufkraftverlust anzupassen, vor dem Dritten Senat erfolglos.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt am 26. Oktober 2010, Az. AZR 502/08

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