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Neues Schloss verboten

Schlüsselübergabe

Mit der Schlüsselübergabe an einen Wohnungsinteressenten wird zugleich der Wille des Vermieters dokumentiert, die betreffende Wohnung dem Bewerber auch tatsächlich zu überlassen, auch wenn noch kein Mietvertrag unterschrieben worden ist. Danach darf vom Vermieter auch kein Schloss mehr ausgetauscht werden. Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 7. Mai 2010, Az. 136 C 3357/10

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/184804.neues-schloss-verboten.html

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