Jahresende: Fristende für Grundbucheintragung von Mitnutzungsrechten auf Privatgrundstücken – Entschädigung fordern

Mitbenutzungsrechte

Eine lange Frist läuft zum Ende des Jahres aus. Bis zum 31. Dezember 2010 müssen die Versorgungsunternehmen ihre noch nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten für Leitungen und Anlagen, die bereits zu DDR Zeiten bestanden, zur Eintragung ins Grundbuch bringen. Anderenfalls riskieren sie den Verlust ihrer bislang existierenden Rechte bei einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung.

Nach dem 31. Dezember 2010 wird der gute Glaube des Grundbuchs wiederhergestellt. Das heißt, was nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist, existiert auch nicht. Jeder, der nach dem 1. Januar 2011 in den neuen Bundesländern ein Grundstück erwirbt, muss nicht mehr damit rechnen, dass dieses mit nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten von Versorgungsunternehmen belastet ist. Und er muss solche nicht eingetragenen Rechte – soweit sie grundsätzlich als Dienstbarkeiten sicherbar sind – nicht mehr sich gegenüber gelten lassen.

In den vergangenen Jahren haben die Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation verstärkte Aktivitäten entfaltet, ihre noch aus DDR-Zeiten herrührenden Leitungen und Anlagen über Privatgrundstücke in den Grundbüchern zu sichern.

Wie ist gegenwärtig die Gesetzeslage?

Der Gesetzgeber hat im Grundbuchbereinigungsgesetz vom 25. Dezember 1993 (§ 9 GBBerG) geregelt, dass für bestimm...


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