Mängel an der Mietsache »unverzüglich« melden

Mietminderung

Bei Mängeln an der Mietwohnung kann die Miete erst dann verringert werden, wenn dem Vermieter der Mangel gemeldet worden ist, damit er entsprechende Maßnahmen treffen kann.

Das ist nicht mit einer Bitte um Genehmigung einer Mietminderung zu verwechseln. Das Recht der Minderung ist Mietern im § 536 BGB gesetzlich zugesichert worden. Darin heißt es im Satz 2: »Für die Zeit, während der die Tauglichkeit (der Wohnung) gemindert ist, hat er (der Mieter) nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.« Damit kann jeder Mieter selbstständig, das heißt ohne »Genehmigung« handeln.

Aber im BGB wurden Mieter ebenso im § 536c gesetzlich verpflichtet, im Laufe der Mietzeit aufgetretene Mängel »unverzüglich« dem Vermieter anzuzeigen. Dies hat der Bundesg...


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