Auch bei einvernehmlicher Übergabe kein Verzicht auf Entschädigung

Schuldrechtsanpassungsgesetz – Pachtverträge für Wochenendgrundstücke

Das Schuldrechtsanpasungsgesetz (SchuldRAnpG) vom September 1994 hat für Wochenendgrundstücke, deren Pachtverhältnis zu DDR-Zeiten geschlossen wurde, genaue Festlegungen getroffen, wann, wer, warum den Nutzungsvertrag über den Grund und Boden kündigen darf und wie die Entschädigung für Aufbauten auf fremdem Grund gestaltet werden soll.

Erst vom 4. Oktober 2015 an bzw. nach einer siebenjährigen Investitionsschutzfrist 2022 kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des BGB kündigen (§ 23 Abs. 4 SchulRAnpG). Vorher bestehen einige Einschränkungen.

§ 12 regelt die Entschädigung für Bauwerke und Anpflanzungen auf fremdem Grund, wenn das Nutzungsverhältnis beendet wird. Kündigt der Grundeigentümer, muss er eine Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks zahlen. Kündigt der Nutzer, muss er sich zur Hälfte an den Abrisskosten beteiligen.

Der Nutzer kann aber auch eine Entschädigung verlangen, wenn er selbst den Vertrag kündigt, aber der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk zum Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist – also wenn der Bodeneigentümer das Grundstück mit allen Aufbauten selbst zur Erholung nutzt oder es entsprechend wieder verpachtet.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes sind einige Jahre ins Land gegangen. Zahlre...


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