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Neues zur dreiwöchigen Klagefrist

Kündigungsschutz

Arbeitsverhältnisse, die dem KSchG unterliegen, können nur aus den im Gesetz genannten Gründen gekündigt werden. Liegen solche Gründe nicht vor, ist die Kündigung rechtsunwirksam. Allerdings muss der Arbeitnehmer diese – und zwischenzeitlich auch jede weitere – Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung durch Klage beim...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/185913.neues-zur-dreiwoechigen-klagefrist.html

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