»Abstrakte Verweisung« – nicht hinnehmbare Klausel

Versicherungsvertrag

Ein Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung sorgt häufig für Verwirrung: Wie war das mit der sogenannten abstrakten Verweisung? Wer soll darauf verzichten – der Versicherte oder die Gesellschaft?

Dabei ist die Sache eigentlich einfach: Wenn es nachweislich für den Versicherten einen artverwandten Beruf gibt, in dem er – trotz schwerer Erkrankung – noch arbeiten könnte, muss das Versicherungsunternehmen die vereinbarte Rente nicht zahlen. Sie verweist einfach auf die andere Tätigkeit.

Das ist freilich für den Versicherten eine nachteilige Position. Zumal es für die Versicherungsgesellschaft keine Rolle spielt, ob der Versicherte in dem verwiesenen Beruf überhaupt einen Job finden kann, weil das der Arbeitsmarkt nicht hergibt – daher die Bezeichnung »abstrakt«. Die artverwandte Tätigkeit muss lediglich ungefähr dem alten Berufsbild entsprechen und Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten berücksichtigen. Die einzige Einschränkung für den Versicherer: Die Verweisung auf einen anderen Beruf kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherte ...


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