Arbeitgeber handelt rechtens bei einem »Arbeitskräfteüberhang«

Versetzung

Ein Arbeitgeber darf bei einem sogenannten »Arbeitskräfteüberhang« einen Beschäftigten an einen anderen Dienstort versetzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am 3. Dezember 2010 bekannt gewordenen Urteil. Diese Befugnis folge schon aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, so dass er auch keine Änderungskündigung vornehmen müsse. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab.

Zu dessen Aufgaben zählt die Reinigung von Bussen und Zügen. Als durch betriebliche Umstrukturierungen eine Neuverteilung der Mitarbeiter nötig wurde, versetzte der Arbeitgeber den Kläger in eine andere Stadt. Dieser verwies ...


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