Was tun, wenn der Verwalter nichts tut?

Wohnungseigentum

Die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört nach § 21 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zur ordnungsmäßigen Verwaltung und zu den wichtigsten Aufgaben des Hausverwalters.

»Der Verwalter ist als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft und als Dienstleister bzw. Auftragnehmer gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Eigentümer über notwendige Instandsetzungs-, Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen zu unterrichten und auf entsprechende Beschlüsse hinzuwirken«, erklärt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum e. V.

Um den Wert der Wohnanlage zu erhalten, muss er außerdem Modernisierungen planen und entsprechende Beschlüsse durch die Eigentümer in die Wege leiten. Hat die Eigentümergemeinschaft eine Maßnahme beschlossen, hat der Verwalter sie nach § 27 Abs. 1 WEG unverzüglich umzusetzen...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.