Grund für fristlose Kündigung

Zuhälterei

Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die neben ihrem Beruf der Zuhälterei nachgehen, müssen mit fristloser Kündigung rechnen. Weise die Straftat einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit auf, sei die Kündigung »sozial gerechtfertigt«, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 9. Dezember 2010 veröffentlichten Urteil. Damit bekräftigten die Richter ihre bisherige Rechtsprechung.

Im konkreten Fall war der Kläger, der bei einer Kommune als Straßenbauarbeiter beschäftigt war, wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden.

Vor dem Landgericht hatte der Mann angegeben, dass er bei seinem Arbeitgeber zu wenig verdiene, um seine Familie zu ernähren. Daher wollte er »im Wege der Zuhälterei« Geld dazu verdienen.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Mann fristlos, weil der seine arbeitsvertrag...


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