Nach »Hausfrauenehe« muss die Frau nach der Scheidung nicht Vollzeit arbeiten

Unterhaltszahlungen

Nach zehn Jahren »Hausfrauenehe« muss eine getrennt lebende Ehefrau nur halbtags berufstätig sein. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf (Az. II-7 UF 88/09), wie der Deutsche Anwaltverein in Berlin mitteilte.

Voraussetzung ist, so das OLG Düsseldorf, dass die Frau während der Ehe nicht gearbeitet hat und das Paar dank des Einkommens des Ehemannes in guten Verhältnissen lebte.

Im verhandelten Fall hatte das verheiratete Ehepaar zur Zeit der Trennung einen neunjährigen Sohn. Die Ehefrau war Industriekauffrau. Sie war jedoch wegen des Kindes nicht berufstätig. Sie hatte sowohl die Kinderbetreuung und als auch den Haushalt übernommen. Vor Gericht stritt das Ex-Ehepaar um die Höhe der Unterhaltszahlungen. Der Mann war der Meinung, seine Frau sei verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten.

Die Richter des OLG Düsseldorf sahen das anders und urteilten: Mit der Trennung müsse die Frau zwar wieder anfangen, finanziell auf eigenen Füßen zu stehen. Doch vor dem Hintergrund der während der Ehe praktizierten Rollenverteilung sei ihr dies nur in kleinen Schritten zuzumuten, so dass sie vorerst nicht Vollzeit arbeiten müsse.

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