Laube abzureißen, war nach DDR-Recht verjährt

Kleingarten-Urteil

In einem Verfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht wurde bereits im Dezember 2002 und dann in der Urteilsbegründung 2003 herausgearbeitet, dass die Untersagung der Nutzung einer Laube in einer Kleingartenanlage und die Beseitigung des Anbaus durch die Bauaufsichtsbehörde fehlerhaft war und somit aufgehoben wurde.

Im Wesentlichen ging es um Folgendes: Der Verfügung, das Gebäude zu beseitigen, stand entgegen, dass die Befugnis zur Erteilung einer Abrissauflage nach dem damaligen Recht der DDR verjährt war. Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 Abs. 3 der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. Teil I S. 433) war der damalige Ratsvorsitzende berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist den Bauherrn aufzufordern, das widerrechtlich errichtete Gebäude (Laube) zu entfernen, sofern dieses das gesellschaftliche Interesse erforderte. Unter einer angemessenen Frist verstand man gemäß Abs. 1 Ziffer 3 der Verordnung, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerks fünf Jahre vergangen waren.

Im konkreten Fall hatte tatsächlich ein Kleingärtner entgegen der ihm erteilten Genehmigung ein Gebäude größer als 24 Quadratmeter mit Keller errichtet. Das w...


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