Recht auf Einsichtnahme

Originalbelege von Betriebskosten

Als die Betriebskostenabrechnung den Mietern zugestellt wurde, ergab sich daraus ein erheblicher Nachzahlungsbetrag zulasten der Mieter. Die Mieter verlangten daraufhin Einsicht in die Originalunterlagen, doch vom Vermieter erhielten sie lediglich Ausdrucke von eingescannten Unterlagen, weil Originalrechnungen nicht mehr verfügbar seien.

Daraufhin weigerten sich die Mieter zu zahlen. Dagegen klagte der Vermieter vergebens. Seine Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Der Richter führte an, dass der Vermieter den von ihm behaupteten Anspruch auf Nachzahlung nicht bewiesen hat, weil er nach dem Widerspruch der Mieter keine Originalbelege vorlegen konnte.

Den entsprechenden Nachweis für das Entstehen der Betriebskosten könne der Vermieter jedoch nur durch Vorlegen von Originalurkunden erbringen, das verlangt der § 420 Zivilprozessordnung (ZPO).

Auch das Gericht benötige bei einer Prüfung und Entscheidung Originalrechnungen, denn bei einer Reproduktion des Originals bestehe – anderes als bei einer Originalurkunde – keinerlei Möglichkeiten, kriminaltechnische Untersuchungen über die Echtheit der Urkunde oder über eine nachträgliche Fälschung anstellen zu lassen.

Entgegen der Ansicht des Vermieters kam es auch nicht darauf an, ob das Finanzamt das Einscannen und...


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