Verfällt das Guthaben nach Ende der Ausschlussfrist?

Arbeitszeitkonto

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Laut Tarifvertrag hatte der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto zu führen. Arbeitnehmer mussten, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ihre auf das Konto gestützten Ansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend machen.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass im Oktober 2006 das Arbeitszeitkonto des Klägers ein Guthaben von 90 Stunden aufwies. Bei einer Lohnabrechnung wurde ihm dieser Kontostand vom Arbeitgeber mitgeteilt – ohne jeden Vorbehalt. Ausgeglichen wurde das Guthaben aber nicht, weder in Freizeit noch in Geld.

Als das Arbeitsverhältnis im Jahr 2008 endete, war es immer noch nicht ausgeglichen. Erst nach der Ausschlussfrist klagte der Arbeitnehmer die Auszahlung seines Guthabens ein.

Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers ist der Zahlungsanspruch des Klägers nicht verfallen, urteilte das Bundesarbeitsgericht und gab dem Kläger Recht. Das Guthaben stehe ihm ohne Wenn und Aber zu. Hier handle es sich um einen Anspruch auf Vergütung für vorher geleistete Arbeit. Werde eine Lohnforderung in der schriftlichen Lohnabrechnung vorbehaltlos ausgewiesen, anerkenne sie der Arbeitgeber. Das heißt juristisch: Er stellt sie »streitlos«.

Teile der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorbehaltlos den Stand seines Arbeitszeitkontos mit, gelte das auch. Dann sei die im Tarifvertrag festgelegte Ausschlussfrist für Forderungen nicht mehr von Belang. Nur wenn der Arbeitgeber den Saldo des Arbeitszeitkontos unter Vorbehalt mitteile, müsse der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist beachten.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 2010, Az. 5 AZR 521/09

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