Ein Drittel der Fläche für Gartenfrüchte

Kleingarten

u Im Jahr 2010 gab es eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und Irritationen, in deren Mittelpunkt die kleingärtnerische Nutzung stand. Oft bestehen unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Bezirksverband, dem Vorstand der Kleingartenanlage und dem Nutzer, welche Fläche für den Anbau gültig ist. Dann werden Gerichte angerufen. Aber auch gerichtliche Entscheidungen tragen nicht zur abschließenden Klärung bei.

Der Senat von Berlin hat für jene Kleingartenanlagen, die sich auf Grund und Boden des Landes Berlin befinden, in einem Musterzwischenpachtvertrag die kleingärtnerische Nutzung wie folgt definiert:

»Eine kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn das Pachtgrundstück zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient, wobei mindestens ein Drittel der Kleingartenfläche für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen zu verwenden ist.«

Aus dieser Auslegung kann entnommen werden, dass die Drittelregelung immer auf die Gartenfläche der Parzelle anzuwenden ist.

Das Kammergericht Berli...


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