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Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer

Neu ab 2011: Höherer Freibetrag

Wer ehrenamtlich eine Betreuung übernimmt, Vormund für ein Kind ist oder eine Pflegschaft übernimmt, kann ab Veranlagungszeitraum 2011 eine höhere steuerfreie Aufwandsentschädigung in Anspruch nehmen als bisher. Der Gesetzgeber hat diese ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerlich denen von Übungsleitern gleichgestellt (EStG § 3 Nr. 26b i.V.m. § 52 Abs. 4b, BGB § 1835 a).

Zum Hintergrund: Ein Betreuer tritt als gesetzlicher Vertreter für jemand anderen auf, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder Behinderung. Die Betreuung bezieht sich auf bestimmte Lebensbereiche (Gesundheit und Finanzen) des Betreffenden. Ein Vormund ist gesetzlicher Vertreter für eine minderjährige Person, die zum Beispiel keine Eltern meh...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/189887.aufwandsentschaedigung-fuer-ehrenamtliche-betreuer.html

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