Stornierung, Kündigung und Schadenersatzansprüche

Reiserecht: Hochwasser in Brandenburg

Vor einer Woche sind wir an dieser Stelle auf die Frage eingegangen, wer zahlt, wenn die Auslandsreise an höherer Gewalt scheitert. Heute geht es um das Problem des Reiseabbruchs wegen des Hochwassers in Brandenburg. Die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Bran- denburg erläutert Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Anbietern.

1. Stornierung vor Antritt der Reise in ein Hochwassergebiet

Wenn im Urlaubsgebiet eine Gefahrensituation vorliegt, welche die Reise beziehungsweise den Aufenthalt vor Ort erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, können Reisende sowie Veranstalter und Hoteliers eine Buchung vorab wegen »höherer Gewalt« kostenfrei stornieren. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Behörden überschwemmte Gebiete sperren, das Hotel oder die Ferienwohnung dadurch nicht genutzt werden kann oder der Reiseverlauf erheblich von der Buchung abweichen würde.

Ändert der Veranstalter die gebuchte Reise nur unwesentlich, ist eine kostenfreie Kündigung nicht möglich, beispielsweise beim Ausfall von Ausflügen zu Sehenswürdigkeiten oder zu Wanderzielen. Innerhalb von vier Wochen nach Reiseende können deswegen Minderungsansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden.

Doch Anbieter haben auch Pflichten: Informieren sie ihre selbst anreisenden Urlauber n...


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