Lockvogel-Angebote dürfen nicht nur für eine ganz kurze Zeit vorrätig sein

Verbraucherschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Schutz vor Lockvogel-Angeboten verstärkt: Händler dürfen nur dann mit Billigangeboten werben, wenn diese auch eine bestimmte Zeit lang vorrätig sind (Az. I ZR 183/09).

Der BGH gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Discounter Lidl Recht. Die Supermarktkette hatte mit Flachbildschirmen und billiger irischer Butter geworben. Was speziell die Flachbildschirme anbelangt, so waren sie in manchen Märkten schon morgens ausverkauft, teilte die Verbraucherzentrale mit.

Nachdem die Verbraucherschützer in den Vorinstanzen unterlegen waren, entschied nun der BGH: Lidl darf nicht für Lebensmittel werben, wenn die Produkte nicht mindestens einen Tag lang vorrätig sind. Bei den Flachbildschirmen hatte Lidl zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Artikel unter Umständen am ersten Tag ausverkauft sein könnte. Doch das genügte den Richtern des Bundesgerichtshofs nicht. Das Angebot müsse zumindest bis 14 Uhr erhältlich sein.

Die Verbraucherzentrale NRW sieht die Rechte der Verbraucher durch die Entscheidung gestärkt. Kunden müssten eine reelle Chance haben, die angebotenen Ar...


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