Wandelbare eheliche Lebensverhältnisse

Das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 zu den Unterhaltszahlungen Geschiedener weist den Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt wiederverheirateter Unterhaltspflichtiger in die Schranken. Wie konnte es dazu kommen ?

Zum 1. Januar 2008 war das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 in Kraft gesetzt und damit das nacheheliche Unterhaltsrecht reformiert worden. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, wurde in § 1569 BGB aufgenommen. Durch die Unterhaltsreform nicht geändert wurde § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, der bestimmt, dass sich »das Maß des Unterhalts … nach den ehelichen Lebensverhältnissen« bestimmt.

Geändert wurde auch die Rangfolge der Unterhaltsverpflichtungen in § 1609 BGB. Die minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder – egal ob ehelich oder nicht – ...


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