Grundgesetz schlägt Hausrecht

Die Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen

  • Ines Wallrodt
  • Lesedauer: ca. 2.0 Min.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Demonstrationsfreiheit gestärkt. Das Grundrecht gilt auch an Flughäfen und Bahnhöfen, sofern sie mehrheitlich in öffentlicher Hand sind.

Flughafenmanager mögen entscheiden, wie teuer die Läden vermietet werden, wer die Böden putzt oder welche Fernsehsender die Wartenden unterhalten. Aber sie dürfen nicht schalten und walten, wie sie wollen, wenn ihr Unternehmen mehrheitlich im Besitz des Staates ist. Das Bundesverfassungsgericht stellte am Dienstag klar: Auch an Flughäfen darf demonstriert werden.

Das hatte sich die Fraport AG, die den Flughafen Frankfurt am Main betreibt und zu 52 Prozent dem Land und der Stadt gehört, anders vorgestellt und einer Frau verboten, Flugblätter gegen Abschiebungen in der Abflughalle zu verteilen. Das störe den Betrieb. Außerdem erhielten die Frau und ihre fünf Mitstreiter unter Verweis auf das Hausrecht ein unbefristetes Flughafenverbot.

Für die Verfassungsrichter verstößt dieses Vorgehen gegen die Demonstrations- und Meinungsfreiheit. Diese gelten deshalb, weil Flughäfen, auch wenn sie teilprivatisiert wurden, öffentliche Orte geblieben s...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.