Wer muss kranke Bäume beseitigen – Nutzer oder Eigentümer?

Schuldrechtsanpassungsgesetz

Oft kommt es zu Streitigkeiten, wobei Nutzer von Erholungsgrundstücken mit in der DDR begründeten Verträgen gegenüber den Bodeneigentümern die Beseitigung von kranken Bäumen oder die Totholzausästung fordern. Die Eigentümer vertraten jedoch die Auffassung, dass sei ausschließlich Sache des Nutzers.

Nunmehr wurden in dieser Sache zwei richtungsweisende Gerichtsurteile gefällt. So hat das Amtsgericht Fürstenwalde am 2. Dezember 2010 (Az. 12 C 213/10) entschieden, dass der Grundstückseigentümer verurteilt wird, an die Nutzer (Kläger) den verauslagten Betrag für die Totholzausästung zu erstatten. Das Amtsgericht Bernau entschied mit Urteil vom 18. Januar 2011 (Az. 10 C 592/09 (010) – noch nicht rechtskräftig, dass Bäume zu entfernen sind und darüber hinaus regelmäßige Pflegemaßnahmen durchgeführt werden müssen. Zugleich wurden die Grundstückseigentümer zur Zahlung verauslagter Aufwendungen für die Totholzausästung verurteilt.

In beiden Fällen wurde festgestellt, dass die Kläger gegen die Grundstückseigentümer (Beklagten) gemäß §§ 683, 670, 639 und 581 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung haben. Die Nutzer hatten die Eigentümer auf die Gefahren, welche von mehreren auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Bäumen für das Nachb...


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