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Architekt darf nichts verschweigen

Hausbau

Ein Architekt muss es dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er nach Information der LBS einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen (Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. VII ZR 46/09). Es ging um die Sanierung eines Doppelhauses, dessen Überwachung ein Archite...

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