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Kontaktverbot zur Ex-Frau muss befristet werden

Familienrecht

Wird einem Ex-Ehemann per einstweiliger Anordnung der Kontakt zur Ex-Frau verboten, so muss diese Auflage zeitlich befristet werden, entschied das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 6 UF 102/10) laut Beschluss vom 10. Februar 2011. Nach Auffassung des OLG kommt eine zeitlich unbeschränkte Anordnung allenfalls bei schweren Gewalttaten infrage.

Das Gericht änderte damit eine vom Amtsgericht Saarbrücken beschlossene einstweilige Anordnung ab. Das Amtsgericht hatte einem Ex-Mann untersagt, zu seiner Ex-Frau Kontakt aufzunehmen. Die auf das Gewaltschutzgesetz (siehe ND-Ratgeber vom 16. März 2011) gestützte Verfügung hatte es zeitlich nicht befristet. Auf die Beschwerde des Ex-Ehemannes hin änderte das OLG die einstweilige Anordnung ab und b...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/193755.kontaktverbot-zur-ex-frau-muss-befristet-werden.html

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