Individuelle Faktoren bei Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen

Im ND-Ratgeber vom 26. Januar 2011 sind wir an dieser Stelle auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 2010 (Az. VI R38/09) zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung eingegangen. Dazu hat die Steuerberaterkammer Berlin nachfolgende weitere Details veröffentlicht.

Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof eine für viele ältere Menschen bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Demnach sind die Kosten, die bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim entstehen, auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet werden. Damit rückt der BFH von den bisher geltenden strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen »H« oder »Bl“« voraussetzte.

Ausschlaggebend für die Definition der »außergewöhnlichen Belastungen« ist § 33 des Einkommensteuergesetzes. Danach sind solche Aufwendungen abzugsfähig, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die andere vergleichbare Steuerpflichtige nicht zu tragen haben. In diesem Sin...


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