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Berufsausbildung: Kündigung bei Insolvenz?
Ich bin seit zwei Jahren in der Berufsausbildung. Jetzt kursieren Gerüchte, dass der Betrieb geschlossen werden soll. Wie geht es mit meiner Ausbildung weiter, wenn die Lehrstelle wegfällt? Maria D., Halle/Saale
Dem Auszubildenden darf nach Ablauf der Probezeit nur in wichtigen Ausnahmefällen durch den Betrieb fristlos gekündigt werden. Für Insolvenzfälle gibt es aber keinen besonderen Kündigungsschutz.Unterschiedliche Konsequenzen
Das bedeutet jedoch nicht, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens das Ausbildungsverhältnis in jedem Fall beendet werden muss. Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt zunächst noch keinen wichtigen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung des Ausbildungsverhältnisses dar. Insolvenzen führen in der Regel zu unterschiedlichen Konsequenzen für den Betrieb. Sie können z.B. eine Einschränkung des Betriebes (Wegfall einzelner Betriebsteile), die Verlegung einzelner Betriebsteile oder des ganzen Betriebes, die Zusammenlegung mit einem anderen Betrieb, einen Personalabbau oder schließlich auch die Stilllegung des Betriebes nach sich ziehen. Im jeweiligen Fall ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Insolvenz auf das Ausbildungsverhältnis hat.
Kündigungsschutz gilt weiter
Gleich welche Schlussfolgerungen sich aus der Insolvenz für den Betrieb ergeben, sind zunächst die allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen zu beachten.
Werden z.B. nur einzelne Betriebsteile geschlossen oder verlagert, so ist zunächst zu prüfen, in wie weit der Lehrling in einem anderen Betriebsteil des Unternehmens weiter ausgebildet werden kann.
Kündigungsfrist drei Monate
Ist eine solche Möglichkeit gegeben, ist der ausbildende Betrieb verpflichtet, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen.
Ein betriebsbedingter wichtiger Grund für eine Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wäre allerdings dann gegeben, wenn die weitere Ausbildung des Lehrlings infolge einer Betriebsschließung nicht möglich wird.
Ist das der Fall, so kann dem Auszubildenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Diese spezielle Frist, die in § 113 Abs. 1 der Insolvenzordnung geregelt ist, gilt dann auch für die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Wird einem Azubi wegen Betriebsschließung gekündigt, so bedarf der Auszubildende besonderer Hilfe und Unterstützung bei der Suche nach Möglichkeiten für die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung.
Finanzielle Unterstützung
Zunächst einmal sind der Ausbilder bzw. der Insolvenzverwalter verpflichtet, sich um einen Ersatzbetrieb für die Fortführung der Berufsausbildung des Lehrlings zu bemühen. Dabei sollte die Hilfe der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer in Anspruch genommen werden.
Ist ein solcher Ersatzbetrieb gefunden, so kann ihm in manchen Bundesländern eine finanzielle Unterstützung bei der Fortführung der Ausbildung des Azubis gewährt werden.
Eigeninitiative unerlässlich
Ob ein Lehrling seine Ausbildung fortsetzen kann, hängt oft auch von seiner eigenen Initiative ab. Wichtig ist, bei der Vermittlung selbst mitzuarbeiten. Neben der sofortigen Meldung beim Arbeitsamt gehört eine entsprechende Vorstellung in den vermittelten Betrieben ebenso dazu, wie die Teilnahme an einem eventuellen Förderunterricht oder einem erneuten Auswahlverfahren.
Möglicherweise muss sich der Azubi auch für einen neuen Berufszweig entscheiden,...
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