Regeln fürs Grillen und Bepflanzen auf dem Balkon

Tipps zu Beginn der Freiluftsaison

  • Lesedauer: 3 Min.
Die Freiluftsaison auf Balkonen und Terrassen geht los. Es wird wieder gepflanzt, gegrillt und gefeiert. Um den Frieden mit Nachbarn und Vermietern zu wahren, sind einige Regeln zu beachten.

Darf auf dem Balkon gegrillt werden?

Grundsätzlich ist das Grillen auf Balkon oder Terrasse erlaubt. Dies gilt nicht, wenn Grillen laut Mietvertrag ausdrücklich verboten ist. Wer dies missachtet, riskiert sogar eine Kündigung. Aber auch ohne ausdrückliches Verbot darf nicht gegrillt werden, wenn Rauch oder Ruß übermäßig in Nachbarwohnungen dringt. Dies könnte als Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz gewertet und mit einer Geldbuße belegt werden. Dabei spielt keine Rolle, ob der Grill auf Balkon, Terrasse oder im Garten steht. Mit einem Elektrogrill kann einiger Ärger vermieden werden. Das Grillen auf dem Balkon ist ein häufiger Streitpunkt vor Gerichten.

Sind beim Grillen Grenzen und Zeiten einzuhalten?

Hier machen die Gerichte ganz unterschiedliche Vorgaben. Das Landgericht München I hat in einem Urteil sogar 16 Mal Grillen in den Monaten Mai bis August als noch zumutbar angesehen (LG München, Az. 15 S 22735/03). In Wohneigentumsanlagen kann das Grillen, sofern kein generelles Verbot gilt, eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang entschied zum Beispiel das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Az. 2 ZBR 6/99), dass der Eigentümer nur am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, seinen Grill aufstellen und höchstens fünfmal im Jahr auf dem Holzkohlefeuer grillen darf. Andere Gerichte geben Zeitvorgaben wie zum Beispiel 17.00 bis 22.00 Uhr und erwarten, dass höchstens zweimal im Monat oder dreimal im Jahr gegrillt wird.

Was ist bei der Begrünung des Balkons zu beachten?

Blumenkästen und Blumentöpfe müssen so befestigt sein, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und andere gefährden können. Dann dürfen Blumenkästen auch an der Außenseite vom Balkon angebracht werden (LG Hamburg, Az. 316 S 79/04). Stehen Blumentöpfe zum Beispiel im dritten Stock ungesichert auf einem Regal, kann der Vermieter entsprechende Absicherungen oder die Beseitigung der Bepflanzung fordern. Reagiert der Mieter darauf nicht, kann der Vermieter ihn fristlos kündigen (LG Berlin, Az. 67 S 278/09). Herunterfallende Pflanzenteile sollten die tiefer wohnenden Nachbarn nicht stören. Auch herunterlaufendes Gießwasser sollte andere Mieter oder die Fassade des Hauses nicht beeinträchtigen (AG München, Az. 271 C 73794/00).

Darf man auf dem Balkon ein Rankengitter anbringen?

Grundsätzlich ja. Kletterpflanzen dürfen aber nicht bis zum Nachbarn herüberwuchern. Knöterich zum Beispiel muss zurückgeschnitten werden, wenn er über die Balkonbrüstung wächst (LG Berlin, Az. 67 S 27/02).

Und wie verhält es sich bei einem Sichtschutz?

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte zunächst der Vermieter gefragt werden. Verkleidungen sollten nicht höher als die Balkonbrüstung sein und auch zum Beispiel bei der Farbe nicht aus dem Rahmen fallen. Umfangreichere Verkleidungen können als zu starke optische Beeinträchtigung der Hausfassade gelten und insbesondere in Eigentumswohnanlagen zu Problemen führen.

Dürfen Balkon/Dachterrasse individuell begrünt werden?

In Wohneigentumsanlagen kann in der sogenannten Teilungsordnung festgelegt sein, dass Balkone und Dachterrassen einheitlich zu gestalten sind. Wohnungseigentümer können dann beschließen, dass zum Beispiel keine Blumenkästen angebracht werden (BayObLG, Az. 2 Z BR 20/01). AFP/ND

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