Auswirkungen auf Steuertarif, Kindergeld und BAföG

Jobben im Studium – 4. und letzter Teil

  • Lesedauer: 5 Min.
Jobben im Studium – in einer vierteiligen Serie zu Beginn des Sommersemesters stellte unser Autor JOACHIM HOLSTEIN, Berater für studentische Steuerfragen beim AStA der Universität Hamburg, die wichtigsten neuen und alten Regelungen vor, die berufstätige Studierende beachten müssen. Nach Teil 1 (am 6. April zur Sozialversicherung), Teil 2 (am 13. April) zum Steuerstreit zwischen Erst- und Zweitstudium) und Teil 3 (am 20. April) zur Frage, welche Studienkosten von der Steuer abgesetzt werden können, geht es im 4. und letzten Teil um Exkursionen und die Auswirkungen von Studentenjobs auf Kindergeld und BAföG.

u Manche im dritten Teil dieser Serie erwähnten Gegenstände, die steuerlich geltend gemacht werden können, werden nicht nur für das Studium, sondern auch privat verwendet, zum Beispiel Telefon und Computer. Beim Telefon reichen beispielhafte Aufzeichnungen, etwa über drei Monate hinweg, als Beleg für die Nutzungsanteile aus. Alternativ akzeptieren Finanzämter auch pauschale Kosten zwischen 5 und 20 Euro pro Monat. Das gilt auch für Internetkosten.

Bei Computern gilt seit einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19. Februar 2004 (Az. VI R 135/01): Sobald auch nur zehn Prozent Nutzung für das Studium glaubhaft gemacht werden, dürfen 50 Prozent der Kosten abgesetzt werden. Eine studienbedingte Nutzung von 90 Prozent oder mehr wird auf 100 Prozent aufgerundet. Auch hier sind aussagekräftige Aufzeichnungen zur Studien- und Privatnutzung wichtig, etwa anhand der Nutzungsdauer.

Das Entweder-Oder-Prinzip bei Büchern und Zeitschriften

Bei Büchern und Zeitschriften gibt es nach wie vor nur ein Entweder - Oder. Hier hat der BFH am 20. Mai 2010 (Az. VI R 53/09) entschieden, dass die Finanzämter »Hintergrundlektüre« zu akzeptieren haben, auch wenn man ihre Verwendung nicht durch Zitate in den eigenen Arbeiten belegen kann. Zugunsten des klagenden Lehrers wurde auch angenommen, dass Lektüre, die andere sich vielleicht zur Erbauung kaufen, bei ihm beruflich veranlasst sein kann. Das hilft vor allem Studierenden der Geisteswissenschaften.

Auch Teile der Wohnung werden oft für das Studium genutzt. Hier spielt das Finanzamt nur mit, wenn ein richtiges Arbeitszimmer vorhanden ist, also ein abgeschlossener Raum, der fast ausschließlich für das Studium genutzt wird und nicht etwa als Durchgang zwischen Küche und Wohnzimmer dient. Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. Juli 2010 (Az. 2 BvL 13/09) entschieden, dass jährlich bis zu 1250 Euro an Bruttowarmmiete und Strom anzuerkennen sind, wenn man keinen eigenen Arbeitsplatz an seinem Dienstort hat. Das trifft nicht nur auf Lehrer, sondern auch auf Studierende zu. Höhere Kosten werden nur anerkannt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, was bei Lehrern genauso wenig der Fall ist wie bei Studierenden.

Wer in der eigenen Wohnung keinen Platz für eine Studierstube hat, sondern einen Raum bei Nachbarn, unterm Dach oder sonst wo anmietet, kann diese Kosten in voller Höhe absetzen. Wer kein richtiges Arbeitszimmer, sondern nur eine Arbeitsecke hat, kann immerhin noch die Arbeitsmöbel von der Steuer absetzen.

Exkursionen – eigentlich ein problemloses Thema fürs Finanzamt

Auch Exkursionen sind ein Thema fürs Finanzamt. Im Idealfall ist es eine Pflichtveranstaltung mit einem straffen Programm – dann dürfte es keine Probleme geben. Absetzbar sind alle Arten von Gebühren, Teilnahmebeiträgen, Transportkosten und Unterkunft. Für Verpflegung gibt es Pauschalen, die in Deutschland bei 24 Euro pro Tag und im Ausland teilweise deutlich höher liegen. Genaueres steht auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter »BMF-Schreiben« (suche nach dem Datum 17. Dezember 2009 oder nach »Reisekosten Ausland«).

Oft werden aber Studienreisen mit Privatreisen kombiniert. Früher führte das nach dem Prinzip Entweder – Oder zum Verlust jeglicher Anerkennung, aber das hat sich nun geändert. Wer etwa im Anschluss an drei Monate Auslandspraktikum noch einen Monat Urlaub dranhängt, darf gemäß BFH-Urteil vom 27. September 2009 (Az. GrS 1/06) nicht nur die Verpflegungspauschalen für die drei Monate, sondern entsprechend dem Zeitanteil auch drei Viertel der Transportkosten von der Steuer absetzen.

Zum Steuertarif, zu Kindergeld und zum BAfÖG

Abschließend Anmerkungen zum Steuertarif, zu Kindergeld und zum BAföG. Das Finanzamt errechnet aus Bruttolohn und den Ausgaben für Beruf, Studium, Sozialabgaben und einige andere Versicherungen und sonstige Kosten das zu versteuernde Einkommen. Beträgt dieses höchstens 8004 Euro, dann wird die Steuer für Singles auf Null Euro festgesetzt und die eventuell während des Jahres gezahlte Lohnsteuer vollständig erstattet.

Bei höherem Einkommen wird der überschießende Teil mit zunächst 14 Prozent Steuern belegt, bei steigendem Einkommen steigen auch die Steuersätze.

Wesentlich rigider geht es beim Kindergeld zu. Zwar gilt dort dieselbe Grenze von 8004 Euro, aber wenn sie auch nur um einen Euro überschritten wird, geht das gesamte Kindergeld verloren. Diesen »Fallbeileffekt« hält das Bundesverfassungsgericht für angemessen, denn es hat am 12. August 2010 eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 2122/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Einzige Begründung: Die Ungerechtigkeit ist gerechtfertigt, weil der Verwaltung der Mehraufwand für die anteilige Kürzung des Kindergeldes bei Überschreitung der Einkommensgrenze nicht zugemutet werden könne.

Weitere Verfahren sind beim BFH anhängig (Az. III R 38/08 und Az. III R 28/09), weil beim Kindergeld nicht das steuerliche Einkommen zum Maßstab genommen wird, sondern manche Versicherungen und die Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtigen Praktika ignoriert werden. Selbst um die Anrechnung von Semesterbeiträgen als ausbildungsbedingter Mehraufwand gibt es Streit.

Wie man womöglich das Kindergeld retten kann

Bei der Entscheidung über das Kindergeld werden auch steuerfreie Einnahmen mitgerechnet, zum Beispiel der Zuschussanteil des BAföG, Nacht- und Feiertagszuschläge und pauschal versteuerte Minijobs. Wer befürchtet, die Einkommensgrenzen zu überschreiten, sollte rechtzeitig vor dem Jahresende eine Beratung aufsuchen, um noch gegensteuern zu können. Möglicherweise kann man das Kindergeld dadurch retten, dass man das geplante Bücherregal nicht erst im Januar, sondern schon im Dezember kauft.

Zum BAföG sei nur gesagt, dass es steuerfrei ist, aber umgekehrt Erwerbseinnahmen auf das BAföG angerechnet werden: Sobald im monatlichen Durchschnitt des Bewilligungszeitraums ein »Einkommen im Sinne des BAföG« von 255 Euro überschritten wird, was einem Bruttolohn von 400 Euro entspricht, wird das BAföG für jeden weiteren verdienten Euro um 78,5 Cent gekürzt. Auch hier empfiehlt sich der Gang zur Beratung, bevor der Bewilligungszeitraum endet.

Ergänzende Informationen finden sich unter www.dgb-jugend.de/studium/ und im aktuellen Steuerinfo des Verfassers auf der Website des AStA der Uni Hamburg www.asta-uhh.de/uploads/media/Steuerinfo-2011_01.pdf

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