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Konflikt zwischen Religions- und Betätigungsfreiheit

Außerordentliche Kündigung

Anders als die Vorinstanz erachtete das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil vom 20. April 2011 (Az. 4 Sa 2230/10) im Streit um die Religionsfreiheit die außerordentliche Kündigung eines in einem Call-Center teilzeitbeschäftigten Angestellten für rechtswirksam. Die Revision hat das LAG nicht zugelassen.

Der Gekündigte verabschiedete sich am Ende eines jeden Verkaufsvorgangs von den Gesprächspartnern mit den Worten »Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag«. Das Berufungsgericht war anders als das Arbeitsgericht Bochum der Auffassung, die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei gerechtfertigt. Der mit sechs Stunden im Call-Center teilzeitbeschäftigte Klä...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/196739.konflikt-zwischen-religions-und-betaetigungsfreiheit.html

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