Wenn Steine von einer Brücke geworfen werden

Zivilrecht

Verkehrsbetriebe sind nicht verpflichtet, das Gleisbett ihrer Schienen so abzusichern, dass Unbefugte daraus keine Schottersteine wegnehmen und als Wurfgeschosse benutzen können. Wie die Rechtsschutzversicherung D.A.S. informiert, entschied so das Oberlandesgericht Karlsruhe am 18. März 2011 in einem Fall, bei dem wiederholt Steine von einer Eisenbahnbrücke geworfen worden waren (Az. 12 U 24/11).

Wird fremdes Eigentum durch eine Störung von außen beeinträchtigt – wird zum Beispiel die Nutzung eines Gartens unmöglich, weil vom Nachbargrundstück aus ständig Lärm oder Gestank eindringen –, sieht das Gesetz den Verursacher als sogenannten Störer an. Von ihm darf der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen die Beseitigung der Störung verlangen. Wer eine mögliche Gefahrenquelle schafft, hat auch die Verkehrssicherungspflicht inne: Kann von einem Bauwerk eine Gefahr ausgehen, muss der so Verpflichtete alles Zu...


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