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Verjährung droht – Hauseigentümer auf fremdem Grund müssen tätig werden

Ansprüche nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz (2)

Im Ratgeber Nr. 998 vom 4. Mai 2011 begannen wir mit der Veröffentlichung eines Beitrages zu den Ansprüchen nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG). Dabei ging es darum, wie lange eine Ankaufsrecht bzw. ein Recht auf Bestellung eines Erbbaurechts geltend gemacht werden kann und ob dafür eine Verjährungsfrist besteht. Im zweiten Teil des Beitrages beantwortet unser Autor Fragen danach, was ein nach dem SachenRBerG-Berechtigter unternehmen muss, um Eigentum oder Erbbaurecht zu erwerben.

Der Berechtigte kann dabei grundsätzlich wählen zwischen der Bestellung eines Erbbaurechts oder dem Ankauf des Grundstücks (§ 15 SachenRBerG). Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil, womit das Wahlrecht verbraucht ist. Die Wahl kann also nicht nachträglich geändert werden (§ 16 SachenRBerG). Wenn Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks oder ihr Aufenthalt un...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/197275.verjaehrung-droht-n-hauseigentuemer-auf-fremdem-grund-muessen-taetig-werden.html

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