Unterhaltsrechtliche Folgen nach Scheidung

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte am 25. Januar 2011 (Az. 1 BvR 918/10) ein gravierendes Urteil hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs Geschiedener gefällt (siehe ND-Ratgeber vom 23. Februar 2011). Es läuft darauf hinaus, dass Geschiedene mehr Geld bekommen können.

Nunmehr hat – wie die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. informiert – der Bundesgerichtshof Urteile des Oberlandesgerichts Braunschweig und des Amtsgerichts Wolfsburg hinsichtlich des neuen Unterhaltsgesetzes bestätigt. Der Gesetzgeber hatte zum 1. Januar 2008 eine umfassende Neufassung des Unterhaltsrechts vorgenommen. Darin wurde auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch neu geregelt.

Zur Sache: Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch nach der Scheidung wegen sogenannter ehebedingter Nachteile bestehen, wenn zum Beispiel ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben hat. Grundsätzlich ist hierfür nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unbefristet, solange die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind.

Nach der Scheidung hat ein geschiedener Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Gleichwohl kann ein Anspruch auf Unterhalt aber wegen der Betreuung von Kindern, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen oder wegen Erwerbslosigkeit bestehen. Daneben streiten die geschiedenen Eheleute häufig darum, ob ein Anspruch auf Ausgleich von sogenannten ehebedingten Nachteilen besteht. Oftmals trifft es dabei Frauen, die ihre berufliche Karriere zurückgestellt hatten, um sich um Familie und ...


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