Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Zahlungsverzug führt zur Kündigung

Kommen Existenzgründer mit ihren Beiträgen für die freiwillige Arbeitslosenversicherung um mehr als drei Monate in Verzug, verlieren sie den Schutz der Versicherung

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Kommen Existenzgründer mit ihren Beiträgen für die freiwillige Arbeitslosenversicherung um mehr als drei Monate in Verzug, verlieren sie den Schutz der Versicherung. Bei dieser gesetzlichen Regelung gibt es keine Ausnahmen, urteilte am 30. März das Bundessozialgericht (Az. B 12 AL 2/09 R). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) müsse Betroffene auch nicht vor dem drohenden Rauswurf warnen.

Die Klägerin war freiwillig Mitglied der Arbeitslosenversicherung. Von der BA hatte sie ein Merkblatt über die Versicherungsbedingungen erhalten. Darin war auch der Hinweis enthalten, dass »das Versicherungspflichtverhältnis endet«, wenn man mit den Beiträgen um mehr als drei Monate in Verzug gerät.

Als die Klägerin im Jahr 2007 um mehr als fünf Monate in Zahlungsverzug kam, warf die BA sie aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung raus. Die Frau wertet dies als unzumutbare Härte und argumentierte, sie habe wegen gesundheitlicher Probleme und viel Arbeit nicht an die Zahlungen gedacht. Außerdem habe sie alle Beiträge nachbezahlt. Das BSG ließ dies nicht gelten. Die Klägerin hätte einfach eine Einzugsermächtigung erteilen oder einen Dauerauftrag einrichten müssen.

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