Urlauber bei Klagen die Verjährungsfrist beachten

Reiserecht

Bei Klagen gegen einen Reiseveranstalter ist die Verjährungsfrist zu beachten. Sie kann sich verlängern, wenn beide Parteien miteinander verhandeln. Wenn der Veranstalter aber ablehnt, die Forderungen zu erfüllen, läuft die Zeit, entschied das Amtsgericht Ludwigsburg (Az. I C 32/9/09).

In dem Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht, war aber mit der Hotelanlage wegen Bauarbeiten unzufrieden. Er verlangte die Hälfte der Reisekosten zurück. Insgesamt 46 Tage tauschten sich beide Seiten aus. Dann teilte der Veranstalter mit, nur zehn Prozent erstatten zu wollen. Erst knapp 14 Monate später wandte sich der Kläger ans Gericht. Da war die Verjährungsfrist verstrichen. Der Kläger argumentierte, er habe mit dem Veranstalter auch später noch Briefe ausgetauscht, die Verhandlung habe daher ...

Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.