Basis einer Mietminderung ist immer die Bruttomiete mit Betriebskosten

Erneute Bestätigung durch BGH-Urteil

Bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung muss eine berechtigte Mietminderung von Mietern immer berücksichtigt werden. Die geminderten Beträge dürfen auch nicht durch die »Hintertür« wieder ausgeglichen werden.

Mit diesem Kommentar begrüßte der Deutsche Mieterbund eine erneute Bestätigung des Bundesgerichtshofes (BGH), dass die Bemessungsgrundlage einer Mietminderung bei erheblichen Mängeln an der Mietsache immer die Bruttomiete ist. Das ist die monatliche Miete einschließlich aller Betriebskosten.

Bei der Jahresabrechnung der Betriebskosten muss dann die gerechtfertigte Mietminderung berücksichtigt werden. Das bedeutet, auch eine eventuelle Nachzahlungsforderung des Vermieters muss anteilig gekürzt...


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