Keine Vollkaskoversicherung bei einer Trunkenheitsfahrt

Verkehrsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 22. Juni 2011 (Az. IV ZR 225/10) ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers – im verhandelten Fall ging es um eine Trunkenheitsfahrt – bestätigt. Im Klartext: Eine Vollkaskoversicherung muss nicht zahlen, wenn der Autofahrer grob fahrlässig im Vollrausch einen Unfall verursacht. Darauf verweist der Verband deutscher Verkehrsrechts-Anwälte e.V.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch. Am 13. Juli 2008 kam der sich auf einer Rückfahrt von einem Rockkonzert befindende Kläger gegen 7.15 Uhr mit seinem Pkw außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, wodurch am Fahrzeug ein Schaden von 6400 Euro entstand. Eine um 8.40 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Die Beklagte verweigerte jede Leistung.

Vorinstanzen wiesen Klage ab, die Revision erfolgreich

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hatte, hatte Erfolg. Mit dem Urteil hat der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Leistungskürz...


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