BFH-Urteil: Samenspenden sind steuerlich absetzbar

Korrektur der bisherigen Rechtsprechung

Kinderlose Ehepaare können die Kosten für fremde Samenspenden von der Steuer absetzen. Diese Aufwendungen seien als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 16. Dezember 2010 (Az. VI R 43/10) und änderte seine bisherige Rechtsprechung.

In dem Fall war der Ehemann wegen einer inoperablen, organisch bedingten Sterilität zeugungsunfähig. Das Ehepaar entschloss sich deshalb, seinen Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen. In der Einkommensteuererklärung machte das Ehepaar die Kosten dieser Behandlung von rund 21 000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.

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