Teilzeitwünsche nicht beliebig oft änderbar

Urteile

Eltern in Elternzeit können bei ihrem Arbeitgeber nur höchstens zweimal einen Teilzeitwunsch einfordern, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg am 18. Mai 2011 (Az. 5 Sa 93/10) und wies die Klage einer in Elternzeit befindlichen angestellten Personalreferentin zurück.

Die Frau wurde 2008 Mutter. Bei ihrem Arbeitgeber hatte sie für zwei Jahre Elternzeit beantragt. Während ihrer Elternzeit wollte sie in Teilzeit arbeiten, zunächst von Januar 2009 bis Ende Mai 2009 mit 15 Stunden wöchentlich. Danach sollten es 20 Stunden pro Woche sein. Ihr Arbeitgeber stimmte diesen Teilzeitwünschen zu. Als die Mutter ihre Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängerte, wollte sie weiterhin 20 Stunden wöchentlich arbeiten. Dies lehnte ihr Arbeitgeber ab. Entweder sie arbeite jetzt Vollzeit oder gar nicht. Wegen einer Umstrukturierung des Personalbüros müsse die Personalreferentin »voll da sein«.

Die angeführte betriebliche Umstrukturierung sei kein Grund, um einen Teilzeitwunsch abzulehnen, entschied das LAG. Dennoch bekam der Arbeitgeber Recht. Denn nach Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen dürfe man nur für zwei Zeiträume einen Teilzeitwunsch äußern. Im v...


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