Wenn mehrere Beschäftigte sich einen Arbeitsplatz teilen ...

  • Dr. PETER RAINER
  • Lesedauer: ca. 2.5 Min.
Flexible Arbeitszeitregelungen gewinnen in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Der Vielfalt sind keine Grenzen gesetzt. Der Nutzen liegt sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer wie der Arbeitgeber. Eine wichtige Form flexibler Arbeitszeit ist die Arbeitsplatzteilung. (Job-Sharing).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (§ 13 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Lage der Arbeitszeit
Bei der Partner-Teilzeit füllen die betreffenden Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz gemeinsam aus. Sie unterliegen zwar wie andere Voll- und Teilzeitbeschäftigte dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, können aber untereinander die zeitliche Lage der Arbeitszeit vereinbaren. Das gilt sowohl für die Verteilung der Arbeitszeit am jeweiligen Tag als auch in der Arbeitswoche. Innerhalb dem für Vollbeschäftigte geltenden Arbeitszeitrahmen oder der vereinbarten individuellen Arbeitszeit sind alle Möglichkeiten der Arbeitszeitverteilung gegeben. 

Gemeinsam verantwortlich
Die am Job-Sharing beteiligten Arbeitnehmer sind gemeinsam für die Erfüllung der vertraglich festgelegten Arbeitsaufgabe verantwortlich. Der Erfolg einer solchen zeitlichen Aufgabenteilung ist sowohl von klaren Absprachen, vom Planungs- und Organisationsvermögen, als auch vom gegenseitigen Vertrauen abhängig. Kooperationsbereitschaft und gegenseitige Information sind für den Erfolg einer solchen Partner-Teilzelt unabdingbar.
Die Vereinbarung einer Partner-Teilzeit entspricht sowohl den persönlichen Interessen der Arbeitnehmer als auch den betrieblichen Anforderungen. Die Vereinbarung der beruflichen mit den persönlichen Verpflichtungen wird erleichtert, die Verfügungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers über seine Freizeit werden erweitert. Der Unternehmer wiederum erhält die Möglichkeit einer breiten Nutzung des Fach- und Spezialwissens der betreffenden Mitarbeiter und auch bessere Verlagerungsmöglichkeiten der Arbeit im Urlaub und im Krankheitsfall. 

Spezielle Vertretungsregelung
Die gegenseitige Vertretung der betreffenden Arbeitnehmer ist in der gleichen Rechtsnorm geregelt. Ist einer der Arbeitnehmer an der Leistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet. Allerdings muss die Vertretung für den Einzelfall vereinbart werden, d.h., die Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers ist einzuholen.
Eine grundsätzliche Pflicht zur Vertretung besteht, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist. 

Keine Anschlussbindung
Liegen tarifliche Festlegungen für einen Vertretungsfall vor, so sind diese anzuwenden.
Wird einem Job-Shaver durch den Betrieb gekündigt oder kündigt ein Arbeitnehmer selbst, so entsteht für die anderen Partner des gemeinsamen Arbeitsplatzes die Frage, was aus ihrem Arbeitsverhältnis wird. Auch diese Frage beantwortet eindeutig das Gesetz. 

Änderungskündigung möglich
Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der anderen Teilzeitpartner unwirksam, wenn sie mit dem Ausscheiden des in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers begründet wird. Der Arbeitgeber hat allerdings das Recht, aus diesem Anlass dem Arbeitnehmer eine andere gleichwertige Tätigkeit anzubieten oder, wenn es erforderlich ist, eine Änderungskündigung auszusprechen.
Diese Regelung geht davon aus, dass eine Neubesetzung des Arbeitsplatzes bei Kündigung eines der Job-Sharing-Partner oft schwierig sein kann und den Arbe...

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