Zwei-Wochen-Kündigungsfrist

  • Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
  • Lesedauer: ca. 1.0 Min.

Ich habe einen 30 Jahre alten DDR-Mietvertrag. Leider steht nichts über die Kündigungsfrist drin. Welche Frist ist maßgeblich, die in der DDR gültige 14-tägige oder die nach dem neuen Mietrecht von drei Monaten? Frau K., Malchin

Ihr Mietvertrag wurde demzufolge 1972 gemäß den damals geltenden Bestimmungen des BGB abgeschlossen. Er existierte also schon bevor das Zivilgesetzbuch der DDR am 1. Januar 1976 in Kraft trat. Das damalige Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der DDR bestimmte im §2, dass es auf alle schon existierenden Mietverhältnisse anzuwenden ist. Das bedeutet: Auf alle schon vorher begründeten Mietverhältnisse waren ab 1. Januar 1976 die Vorschriften des ZGB/DDR anzuwenden. Und dies bestimmte bezüglich der Kündigungsfristen im §120, Abs. 2: »Der Mieter kann das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.« Für einen solchen Alt-Mietvertrag gilt also auch die zweiwöchige Kündigungsfrist fort! D.h. es kann auch heute noch mit dieser Frist gekündigt werden, weil die alten Mietverträge (einschließlich Kündigungsfrist) weiter gültig sind. Zur Fortgeltung der DDR-Mietverträge gibt es einen Rechtsentscheid des Kammergerichtes in Berlin vom 22. Januar 1998, Az. 8RE Miet6765/ 97. Er wurde in »Wohnungswirtschaft & Mietrecht« Nr. 3/1998 auf Seite 149 veröffentlicht. Die herrschende Rechtsmeinung und Rechtsprechung bejaht das ebenfalls. Mieter mit einem alten DDR-Mietvertrag müssen sich also nicht auf die seit dem 1. September 2001 (Mietrechtsreform) geltend...

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