Urteile in Kürze

Leiharbeiter bekommen kein Kurzarbeitergeld

Eine Leiharbeitsfirma beantragte Kurzarbeitergeld für 100 Arbeitnehmer, die regelmäßig in einem Automobilkonzern eingesetzt worden waren. Zuerst seien streikbedingt Arbeitstage ausgefallen. Dann hätten Konzern und Betriebsrat vereinbart, Kurzarbeit einzuführen.

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab: »Normale« Arbeitnehmer hätten bei Arbeitsausfall Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das gelte aber nicht für die Arbeitnehmer eines Leiharbeitsunternehmens, das ihren Lohn auch zahlen müsse, wenn es sie nicht verleihen könne.

Die Leiharbeitsfirma argumentierte ohne Erfolg, ihre Arbeitnehmer seien ebenso in die Betriebsabläufe des Konzerns integriert wie die Stammbelegschaft. Arbeitsausfall sei für Leiharbeiter »branchenüblich« und werde nicht durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen.

Wenn sie längerfristig einen Teil der Stammbelegschaft bei einem entleihenden Konzern ersetzten – un...


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