So ein Kreuz mit der Kreuzfahrt

Verbraucherschutz

Wer einen teuren Kreuzfahrturlaub bucht, erwartet intensive Erlebnisse und guten Service. Doch nicht immer läuft alles wie geplant. »Wird die Reise abgesagt, ein Service-Entgelt berechnet oder die Route geändert, sollten Urlauber ihre Rechte einfordern«, rät Sabine Fischer-Volk, Juristin von der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Reisende berichteten der Verbraucherzentrale, was so alles schiefgehen kann – häufig sogar schon, bevor es überhaupt richtig losgegangen ist. »Am besten informiert man sich vorbeugend über seine Verbraucherrechte«, rät die Juristin und gibt im Folgenden einige Tipps. Dabei sollte grundsätzlich beachtet werden: »Da Kreuzfahrten zumeist aus See- und Landaufenthalten bestehen, ist bei Reklamationen grundsätzlich nur der mängelbehaftete Reiseabschnitt und nicht der Gesamtreisepreis zu mindern«, so die Juristin.

1. Die Kreuzfahrt wird abgesagt

Der Veranstalter sagt wegen Überbuchung des Schiffes ab und bietet eine neue Reise an.

Unser Tipp: Eine Überbuchung ist nach geltendem Reiserecht kein zulässiger Absagegrund. Daher haben Urlauber Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden. Das neue Reiseangebot können, müssen sie aber nicht annehmen.

2. Veranstalter meldet Insolvenz an

Urlau...


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