Elternzeit

Versicherungs- und arbeitsrechtlichen Hintergrund beachten

In der Elternzeit müssen sich die frischgebackenen Mamas und Papas in der Zeit nach der Geburt des Kindes auf die neue Lebenssituation einstellen. Bevor Eltern diese »Auszeit« nehmen, sollten sie den sozialen – das heißt den arbeits- und versicherungsrechtlichen Hintergrund – genau kennen und berücksichtigen.

Arbeitsrecht: Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, muss jedoch spätestens sieben Wochen vor der Inanspruchnahme beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Sie kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden.

Spätestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während dieser besteht Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer kann aber unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Falls er zum Ende der Elternzeit kündigen möchte, muss er eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Die Urlaubsansprüche können für jeden Monat um ein Zwölftel gekürzt werden, es sei denn, der Arbeitnehmer arbeitet Teilzeit. Während der Elternzeit darf mit Zustimmung des Arbeitgebers eine sogenannte Elternteilzeit von bis zu 30 Wochenstunden – auch bei einem anderen Arbeitgeber – angetreten werden. Wenn es sich um...


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