Was alles noch zur »Mietsache« gehört

Nutzung von Flur, Treppenhaus und Keller

Ein Mietvertrag wird über die Nutzung der Wohnung als »Mietsache« abgeschlossen. Dazu gehören aber auch alle allgemein zugänglichen Gebäude- und Grundstücksteile: Hausflur, Treppenhaus, Fahrradabstellraum, Trockenräume, Keller, Bodenräume, aber auch Grünflächen und der Müllstandplatz.

Die im § 535 BGB bestimmte Pflicht des Vermieters, »die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten«, beschränkt sich nicht nur auf die Wohnung, sondern auch auf andere allgemein zugängliche Teile des Gebäudes und des Grundstücks.

Mieter können beispielsweise verlangen, dass gemeinschaftlich genutzte Räume renoviert werden, wenn das erforderlich ist. Zeigen sich hier Mängel, muss der Vermieter seiner Pflicht zur Instandsetzung nachkommen, wenn die Mängel während der Mietzeit entstanden sind. Wer aber schon bei Abschluss des Mietvertrages i...


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