Rechtslage von 2002 wiederhergestellt

BFH-Urteile zur Absetzbarkeit der Kosten eines Erststudiums

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Juli 2011 die Kosten eines Erststudiums nach dem Abitur (Az. VI R 7/10) und die Kosten einer selbst finanzierten Ausbildung (Az. VI R 38/10) wegen ihrer beruflichen Veranlassung als »vorweggenommene Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben« eingestuft und damit eine Rechtslage wiederhergestellt, die er bereits 2002 etabliert hatte.
Im Klartext heißt das: Bei jeder erwerbsbezogenen Ausbildung sind die Kosten in voller Höhe von der Steuer absetzbar. Sollten dadurch Verluste entstehen, sind diese in andere Jahre übertragbar.
Unser Autor JOACHIM HOLSTEIN, Berater für studentische Steuerfragen beim AStA der Universität Hamburg, erläutert nachfolgend die Konsequenzen aus den beiden gravierenden Urteilen des BFH.

Mit der Rechtslage von 2002 hatte der Bundesfinanzhof die seit 1937 angewandte »Lebenskampf-These« des Reichsfinanzhofes durchbrochen, der zufolge »die Erlangung der für den Lebenskampf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten grundsätzlich der privaten Lebensführung zugehört«, und hatte die Unterscheidung zwischen minimal abzugsfähiger »Ausbildung für einen Beruf« und voll abzugsfähiger »Fortbildung im ausgeübten Beruf« beendet.

Um jährliche Steuerausfälle von 1,5 Mrd. Euro zu vermeiden, änderte die Bundesregierung 2004 den § 10 Absatz 1 Ziffer 7 Einkommensteuergesetz, führte die Trennung in private und berufliche Fertigkeiten wieder ein und begrenzte die Absetzbarkeit von Kosten der Erstausbildung auf 4000 Euro.

Von den dagegen gerichteten Klagen hatten nun die ersten beiden Erfolg. Denn der Gesetzgeber hatte bei der Neuformulierung für die »Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung« nicht etwa den beschränkten Sonderausgab...


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