Bei Reisekosten fährt der Fiskus mit

Grundsätzlich regelt das lohnsteuerliche Reisekostenrecht die Frage, welche Kosten der Arbeitnehmer bei Tätigkeiten außerhalb seiner Firma als Werbungskosten ansetzen beziehungsweise welche Aufwendungen der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann. Mit der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien wurde auch das Reisekostenrecht modifiziert. Darauf weist die Steuerberaterkammer Berlin hin.

Seitdem gilt ein einheitlicher Reisekostenbegriff. Danach gehören zu den Reisekosten sowohl die Fahrtkosten, die Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Als Auswärtstätigkeit in diesem Sinne ist jede vorübergehende Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen.

Fahrtkosten

Liegen grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anerkennung beruflich bedingter Fahrtkosten vor, so können diese bei Auswärtstätigkeit in tatsächlicher Höhe als Reisekosten abgerechnet werden. Bei der Benutzung des eigenen Fahrzeuges geschieht das durch Einzelnachweise. Die früher geltende dreimonatige Frist ist für Fahrtkosten entfallen, das heißt, auch eine länger dauernde Auswärtstätigkeit kann entsprechend steuerlich berücksichtigt werden.

Des Weiteren ist bei Auswärtstätigkeit a...


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