Achtung: Verjährung von Ansprüchen

Ostdeutsche Grundstücke – Sachenrechtsbereinigung

In den fünf neuen Bundesländern und in Ostberlin hatten zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung häufig Nutzer ein Eigenheim auf einem fremden Grundstück inne. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens waren oftmals durch staatliche Stellen der DDR verliehene dingliche Nutzungsrechte oder das in einem Grundbuch festgeschriebene selbstständige Gebäudeeigentum. Dieser Rechtszustand war mit dem seit dem 3. Oktober 1990 wieder geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch nicht zu vereinbaren. Darüber informieren die Notarkammern der neuen Bundesländer.

Im Einigungsvertrag wurde der gesamtdeutsche Gesetzgeber berufen, das Auseinanderfallen der Eigentumsrechte an Häusern und Grundstücken sachenrechtlich zu bereinigen. Hierzu verabschiedete am 28. April 1994 in Bonn der Deutsche Bundestag das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG).

Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, die Eigentumsverhältnisse an Hausgrundstück und Eigenheim unter weitgehender Wahrung der gegenläufigen Interessen von Grundstückseigentümer und Nutzer durch einen Kompromisses zusammenzuführen.

Das Gesetz gewährt hierzu Ansprüche auf einen preisermäßigten Hinzuerwerb des Grundstücks durch ...


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