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Bei zu hohen Hartz-IV-Leistungen müssen die Kinder nur bedingt haften

Haben Eltern für ihre Kinder zu hohe Hartz-IV-Leistungen erschlichen, sind die Kinder hierfür nur eingeschränkt haftbar (BSG-Urteile, Az. B14 AS 153/10R und 14 AS 144/10R).

Auch wenn formal den Kindern zu hohe Leistungen zugeflossen sind, müssen sie dies nur bis zur Höhe ihres Vermögens am 18. Geburtstag zurückzahlen, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in zwei Verfahren. Im ersten Fall hatte die Mutter bei ihrem Hartz-IV-Antrag die Unterhaltszahlungen des Vaters für die Tochter unterschlagen, im zweiten Fall verheimlichte die Mutter eine Hinter...

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