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Arbeitnehmer haben maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat seine bisherige steuerliche Rechtsprechung mit den Urteilen vom 9. Juni 2011 (Az. VI R 55/10, Az. VI R 36/10 und Az. VI R 58/09) zur »regelmäßigen Arbeitsstätte« grundlegend geändert. Danach kann jeder Arbeitnehmer grundsätzlich nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Denkbar ist auch, dass er sogar über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.

Bisher konnte typisierend davon ausgegangen werden, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte immer dann vorlag, wenn die Arbeitsstätte mindestens einmal pro Woche aufgesucht wurde. Dies hatte im Extremfall zur Folge, dass ein Arbeitnehmer über unbeschränkt viele regelmäßige Arbeitsstätten verfügen konnte. Als Werbungskosten wurde für alle Fahrten mit dem Pkw lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/209183.arbeitnehmer-haben-maximal-eine-regelmaessige-arbeitsstaette.html

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